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Mutterschutz

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Neu ist, dass au?er den erwerbst?tigen schwangeren und stillenden Frauen nun auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt. Für Studentinnen gelten jedoch im Mutterschutz Besonderheiten. Insbesondere k?nnen Studentinnen auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist nach der Entbindung verzichten. Damit sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen k?nnen und die Universit?t entsprechende Schutzma?nahmen ergreifen kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft oder Stillzeit so früh wie m?glich gegenüber der Universit?t anzeigen.

Für die Anzeige einer Schwangerschaft oder Stillzeit verwenden Sie bitte das Formular zum Mutterschutz?und reichen?dieses?bei der?Studierendenverwaltung ein. Weitere Fragen und Informationen zum Studium richten Sie an die Programmgesch?ftsführung Ihres Studienprogramms. Diese bespricht mit Ihnen gemeinsam die Regelungen des Mutterschutzes und erstellt eine so genannte Gef?hrdungsbeurteilung. Gemeinsam werden mit Ihnen Ihre Studienbedingungen in dem betroffenen Zeitraum geprüft. Ziel der Gef?hrdungsbeurteilung ist es, Sie und ihr (un)geborenes Kind vor bestimmten Gefahrenpotenzialen zu schützen.

Die Handreichung "Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen" gibt einen ?berblick über die gesetzlichen Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen und deren Umsetzung an der HafenCity Universit?t 足球比分,即时比分直播 (HCU).

Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz?finden Sie im?Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Dauer des Mutterschutzes

Die gesetzliche Mutterschutzfrist

  • beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Geburt.
  • bei Früh- und Mehrlingsgeburten verl?ngert sich die Frist auf zw?lf Wochen nach der Entbindung.
  • bei Frühgeburten verl?ngert sich die Frist zus?tzlich um den Zeitraum, den die Mutter von der sechsw?chigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte. Wenn Ihr Kind also z.B. 20 Tage vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, verl?ngert sich Ihr Besch?ftigungsverbot nach der Geburt auf 12 Wochen und 20 Tage.