Rechtliches

Im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern sowie Zeitschriften oder beim Publizieren tauchen oft Fragen zum Urheberrecht auf. Die folgende Liste bietet allgemeine Hinweise und Orientierungshilfen (Stand: Juli 2024). Bitte beachten Sie, dass die Antworten keine rechtsverbindlichen Auskünfte darstellen und jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss.
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Anwendungsfragen

Zun?chst müssen die Voraussetzungen für den Urheberschutz erfüllt sein (§ 2 Urheberrechtsgesetz UrhG). Werke im Sinne des UrhG sind nur pers?nliche geistige, individuelle Sch?pfungen. Zu den geschützten Werken z?hlen u.a. Sprachwerke, Werke der Musik, Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke, Filmwerke, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pl?ne, Karten, Skizzen, Tabellen. Eine Idee ist übrigens nicht geschützt - sie muss ausgestaltet sein.

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin erlischt das Urheberrecht (§ 64 UrhG). Ist der Urheberschutz noch nicht abgelaufen, ist die Nutzung m?glich, wenn mit dem/der Urheber*in bzw. dem/der Rechteinhaber*in ein (Lizenz)Vertrag geschlossen wurde oder diese/r eine offene Lizenz vergeben hat (z. B. eine CC-Lizenz).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber sogenannte Schrankenregelungen getroffen. Diese regeln Nachnutzungsm?glichkeiten ohne zus?tzliche Einwilligung des Urhebers/der Urheberin. Hierzu geh?ren unter anderem das ?bernehmen urheberrechtlich geschützter Inhalte als Zitat oder das Vervielf?ltigen.

Die ?bernahme fremder Inhalte (Text, Grafik, Foto etc.) als Zitat ist ohne Zustimmung des Urhebers m?glich, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (§ 51 UrhG). Das Zitat muss als Beleg für die eigene Aussage dienen, also der Erl?uterung, Veranschaulichung oder Untermauerung, nicht zur Auflockerung oder Illustration. Wichtig ist: ?bernehmen Sie das Zitat unver?ndert, kennzeichnen es als solches und geben Sie die Quelle an.

Das ist vom Verwendungszweck (?privater Gebrauch", "sonstiger eigener Gebrauch" und "eigene wissenschaftliche Forschung") abh?ngig.

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75% eines Werkes vervielf?ltigt werden. Die Kopie oder der Scan dürfen nicht weitergegeben oder ?ffentlich zug?nglich gemacht werden und keinem kommerziellen Zweck dienen. Weitere Details und Anwendungsf?lle bzw. Bedingungen regeln §53 und §60c UrhG.

An den Urheber/die Urheberin bzw. den Rechteinhaber/die Rechteinhaberin. Bei Bildern sind die Rechteinhaber h?ufig im Bildnachweis angegeben (Beispiel), falls nicht hilft nur: nachfragen (beim Webseitenbetreiber, beim Verlag, bei der Verwertungsgesellschaft) oder Bilder mit offener Lizenz (z.B. CC-Lizenz) verwenden.

Recherchetipp für die Suche nach lizenzfreien Bildern:
https://openverse.org/de

Haben Sie weitere Fragen?

Für weitere Informationen zum Urheberrecht in der Wissenschaft steht Ihnen die Handreichung “Urheberrecht in der Wissenschaft” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Verfügung. Diese beantwortet praxisnah und verst?ndlich typische Fragen zum Urheberrecht für Lehre und Forschung.

Hinweise zum Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material in der Lehre finden Sie im Bibliotheksbereich in HCU-intern.

Kontakt

Tel.: +49 (0) 40 300880-5683
E-Mail: digitaledienste(at)hcu-hamburg.de
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TIPP

Die Bibliothek bietet individuelle Beratungen, Coffee Lectures und Workshops zu diesem Thema an.
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